Unternehmen

AGB

I. Allgemeines

1. Wir arbeiten ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen. der Käufer anerkennt diese Geschäftbedingungen als für ihn verbindlich, sowohl für den vorliegenden Fall als auch für alle zukünftigen Verträge mit uns und verzichtet auf die Geltung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen.

2. Abweichungen(z.B. Widersprüche, Ergänzungen) von den vorliegenden Geschäftbedingungen werden auch nicht durch unser Schweigen oder unsere Lieferung, sondern nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung im besonderen Einzelfall und nur für das jeweilige Geschäft Vertragsinhalt.

3. Sollten einzelne der vor- und nachstehenden Bedingungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so bleibt dessen ungeachtet der weitere Vertragsinhalt verbindlich. Die unwirksamen Bestimmungen oder Teile davon sind durch ergänzende Auslegungen so zu verstehen, dass sie im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmungen bzw. dem unwirksamen Teil davon möglich nahe kommen.

II. Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Angaben über Trockenheit, Gewichte, Lieferfirsten, Frachten, usw. erfolgen nach bester Kenntnis, jedoch unverbindlich.

III. Lieferung

1.Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Wir sind von der Einhaltungen der Lieferfirsten entbunden, wenn Umstände außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten eintrete, durch die wir in der rechtzeitigen Vertragserfüllung behindert werden.

Hierzu gehören insbesondere alle Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Ware oder der erforderlichen Devisen bei der Lagerung, Bearbeitung, Auslieferung oder Verladung In jedem dieser Fälle haben wir den Käufer von der voraussichtlichen Dauer der Lieferverzögerung umgehend zu unterrichten.

Wir sind berechtigt, die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Dauer die Behinderung jedoch länger als zwei Monate, so hat jeder Vertragpartner das Recht, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten.

Das recht zum Vertragsrücktritt steht uns jedoch nur insoweit zu, als die Vertragserfüllung durch das betreffende Ereignis berührt wird. Wird uns die Vertragserfüllung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht frei.

2. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Nichtlieferung oder wegen nicht rechtzeitiger Lieferung sind nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Punktes VII zulässig.

3. Wenn wir die Lieferungen bzw. Leistungen zu den unserer Kalkulation zugrundeliegenden Konditionen nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beschafften können, sind wir nichtverpflichtet, die Lieferungen durch Bezüge aus dritten Quellen zu ersetzen; es sei den, dass der Käufer dieses vorschlägt, sich mit den draus ergeben Terminverzögerungen einverstanden erklärt und die draus entstehende Mehrkosten übernimmt.

Zur Übernahme der vorgenannten Mehrkosten ist der Käufer nicht verpflichtet, wenn uns oder unsere Erfüllungshilfen der Vorwurf trifft, die Nichtlieferung oder die nicht rechtzeitige Lieferung zumindest grob fahrlässig verschuldet zu haben.

4. Bei Verkauf auf Abruf hat der Käufer die Are innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluß abzurufen. Wir haben sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des Abrufauftrages zu liefern; Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

5. Die vereinbarten Mengen sind Cirkamengen; wir sind berechtigt, 10% mehr oderweniger zu liefern. Auch zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

IV. Gefahrtragung, Transport

1. Die Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sobald sie für den Käufer ausgesondert oder als für ihn bestimmt gekennzeichnet worden ist und wir den Käufer hievon benachrichtigt haben.

2. Die Ware reist auf Gefahr de Käufers. Die Versandkosten trägt der Käufer, wenn nicht ausdrücklich frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Käufer hat die Transport- und etwaige weitere Versicherungen zu decken.

3. Beim Versendungskauf werden wir den Weg und die Art der Versendung nach bestem Ermessen ohne Haftung für die billigste Verfrachtung wählen, wenn uns nicht rechtzeitig eine gegenteilige Weisung des Käufers schriftlich zugegangen ist.

4. Bei frachtfreier Lieferung hat der Käufer die Fracht skontofrei zu verauslagen. Diese Auslagen werden ihm in diesem Fall jedoch von uns erstattet. Der Käufer hat uns auf unseren Wunsch die diesbezüglichen Urkunden, insbesondere den Frachtbrief zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

V. Preis

Es gelten grundsätzlich die am Tag unserer Anboterstellung in unseren aktuellen Preislisten ausgewiesenen, subsidiär die von uns üblicherweise begehrten Preise.

Werden zwischen Angebotserstellung und Lieferung Löhne, Steuern, Zölle Frachten, Gebühren oder Abgaben erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt, den Kaufpreis um den Differenzbetrag zu erhöhen. Das gleiche gilt, wenn der Einkauf der Vertragsware dadurch teurer wird, dass wir dem Vorlieferanten höhere Preise zu entrichten haben oder durch eine Währungsänderung bei Einkauf der Ware durch uns im Ausland diese verteuert wird.

Ein Anspruch auf Zahlung eines allenfalls vereinbarten Preisnachlasses besteht nur bei ordnungsgemäßer Zahlung sämtlicher Forderungen und geht im Falle des Zahlungsverzuges jedenfalls unter.

VI. Zahlungen, Sicherstellungen

1. Zahlungen sind im Rahmen der jeweils vereinbarten Zahlungskonditionen fällig und werden jeweils auf die älteste noch offene Forderung berechnet. Sollte nicht ausdrücklich andere Zahlungskonditionen vereinbart worden sein, sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Lieferungen fällig. Dies gilt auch dann, wenn wir die Ware übergeben haben, ohne zugleich den Kaufpreis erhalten oder gefordert zu haben.

2. Bei Zahlungsverzug oder aus anderen wichtigen Gründen sind wir auch bei ursprünglich kreditiertem Kaufpreis berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, Zahlung im voraus zu verlangen oder – auch ohne Rücktritt vom Vertrag – die Ware zurückzufordern. Bei Vorligen wichtiger Gründe, insbesondere dann, wenn Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir berechtigt, eine unverzügliche Sicherstellung für einen kreditierten Kaufpreis zu verlangen.

Entspricht der Käufer einem dieser erwähnten Verlangen nicht, oder gerät der Käufer mit der Erfüllung einer Vertragspflicht in Verzug, wird unsere Forderung – unbeschadet weiterer Rechtsfolgen – sofort fällig. in diesem Fall sind wir berechtigt, die sichergestellte Ware als unser Eigentum zu kennzeichnen. Ferner erteilt der Käufer hiemit seine unwiderrufliche Zustimmung, dass wir die Ware in allen Fällen auf seine kosten ohne Präjudiz für unsre Rechte abholen. Dasselbe gilt bei Zahlungseinstellung des Käufers oder bei Einleitung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder Konkursverfahrens über sein Vermögen.

3. Die Aufrechnung gen unsere Forderungen, die Zurückbehaltung des Kaufpreises –auch bei Reklamationen – und Abzüge irgendwelcher Art sind nur zulässig, wenn wir die Gegenforderung schriftlich anerkannt haben, oder wenn der Käufer über einen rechtskräftigen Titel verfügt.

4. Bei Zahlungsverzug sind wir ferner berechtigt, nach unserer Wahl Verzugszinsen entweder in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Nationalbank oder in der Höhe der tatsächlichen Kosten unseres Bankkontokurrentkredites in Anspruch zu nehmen.

5. Es sind alle auflaufenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

6. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zu Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.

Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels anderer Vereinbarung auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

VII. Gewährleistung

1. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung gilt unsere Liefer- bzw. Leistungspflicht auch dann als ordnungsgemäß erfüllt, wenn wir dem Käufer Warenproben bzw. Muster zur Verfügung gestellt haben, die tatsächliche Lieferung und Leistung davon zwar abweicht, aber dem handels- bzw. handwerksüblichen Durchschnitt entspricht und von der bemusterten bzw. vereinbarten Beschaffenheit nicht wesentlich abweicht.

2. Ist die Ware „wie besehen“ verkauft oder vor Versand vom Käufer oder seinem Beauftragten besichtigt worden oder hat der Käufer die Ware trotz Verlangens des Verkäufers nicht vorher besichtigt, so ist jegliche spätere Beanstandung hinsichtlich Qualitätsbeschaffenheit, Maß und Gewicht ausgeschlossen.

3. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur vor, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als solche garantiert haben.

4. Beanstandungen müssen unverzüglich schriftlich, in jedem Fall jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen – falls nicht eine vorherige Mängelrüge möglich und zumutbar ist- nach Eingang der Ware unter detaillierten Angabe der Art, der Mängel und der bemängelten Stückzahl beim Verkäufer geltend gemacht werden. nur unter Einhaltung dieser Voraussetzung wir die Reklamation wirksam.

5. Der Käufer ist verpflichtet, vor Übernahme der Ware den Trockenheitsgrad der Ware selbst zu prüfen. Nach Warenübernahme ist sohin jede Gewährleistung und jeder Schadenersatzanspruch wegen ungenügenden Trockenheitsgrades ausgeschlossen.

6. Im Fall von Beanstandungen ist der Käufer verpflichtet, die Ware anzunehmen, abzuladen und getrennt nach kaufmännischen Grundsätzen zu lagern und zu pflegen. Die Gesamtpartie darf nicht eher angegriffen werden, als bis die Reklamation endgültig abgeschlossen ist, es sei denn, dass dies zur Vermeidung eines bedeutenden Schadens nötig wäre.

7. Bei begründeter Beanstandungen haben wir die Wahl, entweder eine Minderung des Kaufpreises, oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen oder einer vom Käufer begehrten Wandlung des Vertrages zuzustimmen. Reklamationen schieben die vereinbarten Zahlungsfirsten – und Bedingungen – nicht auf. Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, so gelten die dafür vor gesehenen vorstehenden Bedingungen.

8. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nach erfolgter Bearbeitung durch den Käufer oder Dritte sind ausgeschlossen.

VIII. Schadenersatzansprüche

1. Wir haften dem Käufer für den Schaden, der diesem durch unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder das unsrer Erfüllungsgehilfen zu gefügt wurden.

2. Steht dem Käufer ein Schadenersatzanspruch gegen uns zu, so ist der Anspruch auf den Betrag des vorhersehbaren unter Versicherungsschutz stellbaren Schadens, maximal auf den 3fachen Lieferwert begrenzt.

3. Drüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware primär als Sicherung für unsere jeweiligen Saldoforderungen.

Solang nicht bezahlt ist, darf der Käufer über die Ware nur im Rahmen des üblichen Geschäftganges und nur dann verfügen, wenn die spätere Bezahlung des Kaufpreises gesichert ist; andere Verfügungen, wie Verpfändungen und ähnliches sind unzulässig. Sobald Zahlungsstockungen irgendwelcher Art beim Käufer eintreten oder vorhersehbar sind, darf es über die nicht vollständig bezahlte Ware nur mit unsrer ausdrücklichen Zustimmung verfügen

Das Verarbeitungs- und Veräußerungsverbot der gelieferten Ware gilt für den Käufer so lange, bis er uns eine Sicherheit geleistet hat, die von uns als ausreichend bezeichnet wurde.

Etwaige Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf oder einer sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; die gilt sowohl für den Fall, dass die Vorbehaltware an eine oder mehrere Abnehmer vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde oder dass die Ware auf andere Weise für den Käufer nutzbringend verwendet oder verwertet wurde.Der Käufer ist verpflicht, die von uns gelieferte Ware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern und sie so zu lagern, dass der Eigentumsvorbehalt wirksam bleibt.

Der Käufer ist verpflichtet uns jederzeit Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren, uns Auskunft über deren Umfang und Verbleib zu geben und unter den entsprechenden Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung auch die Rücknahme zu ermöglichen bzw. uns die Ware herauszugeben.

Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware und die ihm abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen und diese Zugriffe z. B. Pfändungen nach seinen Möglichkeiten abzuwehren. Wir werden auf Verlangen des Käufers seine Sicherungen nach unserer Wahl dann und seit freigegeben, als unsere Forderungen um mehr als 30 % überschritten ist.

X. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtstand

1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht.

2. Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Verladeort. Erfüllungsort für die Zahlung ist Grafenwörth. Gerichtsstand ist das für Grafenwörth sachlich zuständige Gericht.

XI. Datenschutz

Gemäß DSGVO wird der Käufer informiert, dass seine personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon, Fax) zur Vertragserfüllung und Verrechnung erforderlich sind und dafür sowie zur Prüfung der Kreditwürdigkeit, Geltendmachung von Vertragsansprüchen und zu Kundenservice- und Werbezwecken verarbeitet und bei Bedarf an entsprechende Dienstleister (Wirtschaftsauskunfteien, Inkassobüros, Rechtsanwälte udgl) übermittelt werden. Die Daten werden bis zum Ablauf rechtlicher Aufbewahrungspflichten und Verjährungsfristen von uns gespeichert. Dem Käufer steht das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit, sowie das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu. Für genauere Informationen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung (https://www.sachseneder.at/datenschutzerklaerung)

„Wir verstehen uns als Ihre GeschäftsPARTNER.“

August & Michael Sachseneder

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